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Nach § 70 Bundesbeamtengesetz (BBG) darf der Beamte, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, Belohnungen und Geschenke in bezug auf sein Amt nur mit Zustimmung der Regelungsbehörde annehmen. Er hat überdies nach § 61 Abs. 1 BBG über die ihm bei seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.
Gemäß § 81 Abs. 3 BBG dürfen Ruhestandsbeamte die ihnen bei der Versetzung in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst" ("a. D.") und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiterführen.
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Versorgungsempfänger sind nach § 62 Abs. 2 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) verpflichtet, der Regelungsbehörde (siehe Nr. 2.1) unverzüglich (mit Meldevordruck) anzuzeigen:
Wir bitten, den Rentenbescheid jeweils mit allen Anlagen vorzulegen! Wird eine solche Rente oder Leistung nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung, Beitragserstattung oder Abfindung gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente oder Leistung der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Diese Leistungen müssen deshalb ebenfalls angezeigt werden.
Die Versorgungsempfänger sind außerdem verpflichtet, die im Bescheid über die Bewilligung des Versorgungsbezuges auferlegten sonstigen Anzeigepflichten einzuhalten. Das gleiche gilt für Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Gewährung von Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz/Bundeskindergeldgesetz. Insbesondere sind auch anzuzeigen:
Empfänger von Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz (Kriegsopferversorgung) oder von Kriegsschadenrenten (Unterhaltshilfe, Entschädigungsrente) nach dem Lastenausgleichsgesetz sowie von Leistungen nach dem Sozialhilfegesetz sind verpflichtet, jede Änderung ihrer beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge den für die Durchführung dieser Gesetze zuständigen Behörden unverzüglich anzuzeigen.
Ruhestandsbeamte haben nach § 69a Abs. 1 BBG eine außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübte Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit, die mit der dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, der Regelungsbehörde anzuzeigen. Die Anzeigepflicht gilt für Ruhestandsbeamte und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen für die Dauer von drei Jahren nach Eintritt in den Ruhestand mit Vollendung des 65. Lebensjahres und für die Dauer von fünf Jahren bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand.
Nach § 69a Abs. 2 BBG ist die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das Verbot endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses (§ 69a Abs. 3 BBG).
Die Bestellung eines Bevollmächtigten, Betreuers, Pflegers oder Vormundes bitten wir stets unter Beifügung der entsprechenden Original-Unterlagen (z. B. Vollmacht, Betreuerausweis, Bestallungsurkunde) anzuzeigen.
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Bitte kommen Sie Ihren Anzeigepflichten zur Vermeidung von Rechtsnachteilen oder Zahlungsverzögerungen stets unverzüglich mit richtigen und vollständigen Angaben nach und fügen Sie Ihren Anzeigen die entsprechenden Belege bei (z. B. Bescheinigungen der Behörden, Arbeitgeber, Schulen oder Lehrherren). Zur Erleichterung ist diesem Merkblatt ein Mustermeldevordruck beigefügt. Haben Sie Zweifel, ob Sie in einem bestimmten Fall einer Anzeigepflicht nachkommen müssen, holen Sie sich stets bei uns eine schriftliche Auskunft.
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