Die Tarifautonomie ist in § 7 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen geregelt, in dem es ausdrücklich heißt, dass die Vergütungen, Löhne und Arbeitsbedingungen der Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden im Bereich des Bundeseisenbahnvermögens durch Tarifverträge geregelt werden, die mit den zuständigen Gewerkschaften zu schließen sind.
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