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Private Altersvorsorge (Riester-Rente): Voraussetzung der staatlichen Förderung (Zulage bzw. Sonderausgabenabzug) bei beurlaubten Beamten
Auch beurlaubte Beamte haben gemäß § 79 in Verbindung mit § 10a Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) einen Anspruch auf staatliche Zulage zur Riester-Rente bzw. Sonderausgabenabzug im Rahmen des Einkommensteuerverfahrens.
Das betrifft beim BEV alle beurlaubten Beamten, deren Beurlaubungszeit ruhegehaltsfähig ist.
Damit die beurlaubten Beamten die steuerliche Förderung nach § 10a EStG / Abschnitt XI EStG in Anspruch nehmen können, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
Wichtig für beurlaubte Beamte, die keine Rentenversicherungsnummer aus einer früheren rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit haben: Der Antrag auf Zulage von diesen Beamten wird nur dann von der ZfA bearbeitet, wenn eine Zulagennummer vorliegt.
Die Zulagenummer muss er bei seinem jeweiligen Arbeitgeber beantragen, der den Antrag dann an die ZfA weiterleitet. Die ZfA vergibt eine Zulagenummer, die sie dem Arbeitgeber mitteilt, der diese wiederum dann an den beurlaubten Beamten weiterleitet. Die Einverständniserklärungen sind materielle Voraussetzung für den Anspruch auf Zulage und Sonderausgabenabzug. Liegen diese Einverständniserklärungen bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres nach dem Beitragsjahr nicht vor, besteht kein Zulageanspruch. Einmal abgegeben, braucht man sich für die Folgejahre keine Termine mehr zu merken, denn die Einverständniserklärungen sind solange wirksam, bis sie widerrufen werden.
Formulare für die genannten Einverständniserklärungen finden Sie unter Formulare.
Beim Sonderausgabenabzug (Anlage AV zur Einkommensteuererklärung) wird die errechnete Zualge immer in Abzug gebracht, unabhängig davon, ob diese tatsächlich beantragt oder gezahlt wurde.
Hinweis zum Thema „Entgeltumwandlung“
Eine Entgeltumwandlung ist bei beurlaubten Beamten abhängig von den jeweiligen (tarif-) vertraglichen Vereinbarungen der Beschäftigungsgesellschaft.
Allgemeine Informationen zur geförderten Altersvorsorge
Auskünfte zur geförderten Altersvorsorge werden von der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen unter der kostenfreien allgemeinen Service - Telefonnr.: 08 00/3 33 19 19 erteilt.
Internet-Adresse: http://www.drv-bund.de/
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bietet ebenfalls einen Beratungsservice zur Rentenversicherung an.
Internet-Adresse: http://www.bmas.bund.de/BMAS/Navigation/Rente/Zusaetzliche-Altersvorsorge/privaten-altersvorsorge.html/