Info und Anforderung Lohnsteuerkarte

Sie erhalten zum Jahresende von Ihrer Gemeinde eine Lohnsteuerkarte zugesandt. Diese sollten Sie aufmerksam prüfen, ob alle Angaben zutreffen, insbesondere die Felder "Steuerklasse" und "Kinder unter 18: Zahl der Kinderfreibeträge". Änderungen und Ergänzungen sollten Sie vor dem Einreichen der Lohnsteuerkarte an das BEV bei dem für Sie zuständigen Finanzamt veranlassen. Die Lohnsteuerkarte ergänzen Sie bitte oben rechts im Feld "Ordnungsmerkmale des Arbeitgebers" mit Ihrer Empfängernummer z. B. "7 11 456 789.
Wenn die Lohnsteuerkarte bis Ende März nicht bei dem für Sie zuständigen Sachbearbeiter bzw. bei der für Sie zuständigen Sachbearbeiterin vorliegt, muss das BEV Ihre Bezüge rückwirkend zum 1. Januar des laufenden Jahres nach der ungünstigen Steuerklasse VI versteuern.

Wenn Sie Ihre Lohnsteuerkarte nach dem Einreichen beim BEV wieder benötigen, benutzen Sie bitte unseren Internet-Vordruck "Anforderung der Lohnsteuerkarte". Anstelle der Lohnsteuerkarte erhalten Sie zum Abschluss des Lohnsteuerzeitraums unaufgefordert einen „Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung“ zugesandt.

Neues Verfahren Lohnsteuerbescheinigung

Das BEV als Arbeitgeber ist ab dem Veranlagungszeitraum 2004 gesetzlich verpflichtet (§ 41b Einkommensteuergesetz), die Arbeitnehmer-Lohnsteuerdaten elektronisch an die Finanzämter zu übertragen. Dies erfolgt im Rahmen des sogenannten „ELSTER“-Verfahrens (ELektronische STeuer ERklärung).

Die Karton-Lohnsteuerkarte des abgelaufenen Jahres wird deshalb gemäß der oben genannten Bestimmungen nicht mehr ausgehändigt. Sie wird nur dann zugesandt, wenn sie bereits eine Lohnsteuerbescheinigung eines früheren Arbeitgebers enthält oder eines Arbeitgebers, der nicht am ELSTER-Verfahren teilnimmt.

Damit Mitarbeiter/innen bzw. Versorgungsempfänger/innen wissen, welche Lohnsteuerdaten vom BEV elektronisch an das Finanzamt übermittelt wurden, werden wir diese auf einem „Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung “ zusenden. Dies geschieht erst dann, wenn die Finanzbehörden unsere elektronische Datenlieferung angenommen haben.

Unsere Mitteilung enthält auch die persönliche „eTIN“; dieses lohnsteuerliche Ordnungsmerkmal wird nach vorgegebenen Regeln aus Namen, Vornamen und Geburtsdatum gebildet. Die eTIN muss in die Anlage „N“ der Einkommensteuererklärung eingetragen werden. Die eTIN dient der Zuordnung der vom BEV elektronisch übermittelten Daten zu der entsprechenden Einkommensteuererklärung.

Zu beachten ist, dass auch weiterhin die Lohnsteuerkarte für das aktuelle Kalenderjahr beim Arbeitgeber vorzulegen ist.