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Innerhalb des Berufslebens fällt immer wieder der Begriff der Sozialversicherungspflicht.
Hierbei handelt es sich um die Verpflichtung, einer gesetzlichen Sozialversicherung anzugehören.
Diese Verpflichtung ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen, unabhängig von dem Wunsch des sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer wird aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zu den Zweigen der Sozialversicherung durch den Arbeitgeber angemeldet.
Diese sind für den Fall
Die Sozialversicherungspflicht beginnt mit dem Tag des Eintritts in das entgeltliche Beschäftigungsverhältnis. Die gesetzlichen Bestimmungen zu den einzelnen Versicherungszweigen sind in den Sozialgesetzbüchern enthalten.
Durch den Arbeitgeber ist unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen für jeden Zweig der Sozialversicherung zu prüfen, ob ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin für diesen Zweig sozialversicherungspflichtig ist. Grundlage für die Prüfung sind die individuellen Bezügemerkmale, das Alter und die Arbeitszeit.
Beitragssätze zur Sozialversicherung ab 01.01.2011:
Krankenversicherung (einheitlich für alle Krankenversicherungen):
Allgemeiner Beitragssatz: 15,5 % *
Ermäßigter Beitragsatz: 14,9 % *
* In den vorgenannten Prozentsätzen ist der bislang von Mitgliedern zu tragende Sonderbeitrag der Mitglieder von 0,9 % bereits enthalten.
Pflegeversicherung : 1,95 % **
** Personen, die das 23. Lebensjahr vollendet haben und die eine Elterneigenschaft nicht nachweisen können, haben einen Zuschlag in Höhe von 0,25 % zu tragen; der Gesamtbeitragssatz in diesen Fällen beträgt dann 2,2 %.
Allgemeine Rentenversicherung: 19,9 %
Arbeitslosenversicherung: 3,0 %