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Der neu eingeführte Artikel 87e Grundgesetz (GG) bildet die Grundnorm des neuen Verfassungsrechts des Eisenbahnverkehrs. Mit ihm ist die Entscheidung für die Organisation der Bundeseisenbahnen in Privatrechtsform getroffen worden.
Daraus folgte:
Die Sondervermögen Deutsche Bundesbahn (DB) und Deutsche Reichsbahn (DR) wurden zu einem nicht rechtsfähigen Sondervermögen des Bundes, dem Bundeseisenbahnvermögen (BEV) zusammengefasst. Anschließend wurde der unternehmerische Bereich aus dem BEV ausgegliedert und in eine Aktiengesellschaft, die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft (DB AG), umgewandelt. Gleichzeitig wurden die hoheitlichen Aufgaben des Verwaltungsbereichs des BEV auf ein zu errichtendes Eisenbahn-Bundesamt (EBA) übertragen.
Ein großer Teil des bei der ehemaligen DB und jetzt bei dem durch die Zusammenführung der beiden Sondervermögen DB und DR entstandenen BEV beschäftigten Personals war Beamte, auf deren Dienste die DBAG für eine reibungslose Übernahme des unternehmerischen Bereichs angewiesen ist. Mit der Beschäftigung von Beamten in einem privaten Unternehmen ergab sich die Frage nach der personellen und organisatorischen Einbindung der übergeleiteten Beamten in den Betriebsablauf der DB AG. Art. 143a GG stellt als wichtige Überleitungsbestimmung die verfassungsrechtliche Basis dar.
Da durch die gesetzliche Zuweisung die Gesamtverantwortung des Dienstherrn Bund bestehen bleibt, gilt für die der DB AG zugewiesenen Beamten grundsätzlich das öffentliche Dienstrecht weiter. Gleichzeitig sind sie jedoch der DB AG aufgrund ihrer Zuweisung zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung verpflichtet und insoweit in den Betrieb der DB AG im Sinne einer einheitlichen Personalpolitik eingegliedert. Aufgrund der fortbestehenden Gesamtverantwortung des öffentlichen Dienstherrn Bund gegenüber den bei der DB AG beschäftigten Beamten untersteht die DB AG ihrerseits aber hinsichtlich der Einhaltung beamtenrechtlicher Bestimmungen bei der Wahrnehmung der ihr übertragenen Dienstherrnbefugnisse der Rechtsaufsicht des Präsidenten des BEV (§ 13 DBGrG).
Hieraus ergibt sich der Betreuungsauftrag für das BEV gegenüber den zugewiesenen Beamten im Sinne eines professionellen Dienstleisters.