Altersteilzeit

Rechtsgrundlagen

Durch Artikel 5 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst - und Versorgungsbezügen in Bund und Länder 2000 (BBVAnpG 2000) ist § 72b des Bundesbeamtengesetz (BBG) geändert worden. Nach § 72b BBG ist auch für Beamte die Beantragung von Altersteilzeit möglich.

 

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Voraussetzungen der Altersteilzeit

Altersteilzeit kann gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Antrag muss sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken.
  • Die Altersteilzeitmöglichkeit besteht nur für Beamte mit Dienstbezügen. Beamte, die noch ohne Dienstbezüge beurlaubt sind, sind damit von der Altersteilzeitmöglichkeit für Beamte ausgeschlossen.
  • Der Beamte hat das 55. Lebensjahr vollendet.
  • Der Beamte war in den letzten fünf Jahren drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt.
  • Dringende dienstliche Belange stehen nicht entgegen.
  • Die Teilzeitbeschäftigung beginnt vor dem 1. Januar 2010.
  • Altersteilzeit muss bis zum 31. Dezember 2009 bewilligt und von dem Beamten angetreten werden.

Über die Bewilligung der Altersteilzeit ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Altersteilzeit ist zu gewähren, wenn der Beamte das 60. Lebensjahr vollendet hat und die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

 

 

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Abeitszeitunmfang

Der Beamte, dem Altersteilzeitbeschäftigung gewährt wird, übt eine Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit aus. Bisherige Arbeitszeit ist die für den Beamten geltende regelmäßige Arbeitszeit, die der Beamte im Monat vor Beginn der Altersteilzeit leisten muss. Bei begrenzt dienstfähigen Beamten ist bisherige Arbeitszeit die aufgrund der begrenzten Dienstfähigkeit herabgesetzte Arbeitszeit, die im Rahmen der Altersteilzeit nochmals halbiert wird.

Hat sich das Arbeitszeitvolumen in den letzten zwei Jahren vor Inanspruchnahme der Altersteilzeit geändert, ist zunächst wieder die bisherige Arbeitszeit zu halbieren; Obergrenze des Arbeitszeitvolumens während der Altersteilzeitbeschäftigung ist allerdings die Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit.

 

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Verteilung der Arbeitszeit

Die Altersteilzeit kann in zwei Modellen wahrgenommen werden: im "Blockmodell" und im "Teilzeitmodell".

Das "Blockmodell" beginnt mit einer Arbeitsphase, an die sich die Freistellungsphase anschließt, in der die Zeiten der Freistellung von der Arbeit zusammengefasst werden. Im "Teilzeitmodell" wird das Arbeitszeitvolumen von 50 % der bisherigen Arbeitszeit gleichmäßig über den gesamten Verlauf der Altersteilzeit verteilt.

 

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Besoldung

Während der Altersteilzeit wird ein Altersteilzeitzuschlag gezahlt. Die Altersteilzeitzuschlagsverordnung (ATZV) regelt Höhe und Berechnung des. Altersteilzeitzuschlags.

 

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Versorgung

Die Altersteilzeit ist eine Form der Teilzeitbeschäftigung. Zeiten einer Altersteilzeit sind gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 BeamtVG aber nicht nur arbeitszeitanteilig ruhegehaltfähig. Vielmehr werden sie durch den Quotienten 9/10 aufgewertet. Die Altersteilzeit ist Freistellung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG. Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind daher - bei Erfüllung der Wartezeit des § 5 Abs. 3 BeamtVG - die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.

 

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Beihilfe

Die Beamten behalten bei der Altersteilzeitbeschäftigung ihren Beihilfeanspruch.

 

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Urlaub

Beamte, die an fünf Tagen in der Woche teilzeitbeschäftigt sind, erhalten genau so viele Urlaubstage wie Vollzeitbeamte. Teilzeitbeschäftigte, die ihre Arbeitszeit auf weniger oder mehr als fünf Tage in der Woche verteilt haben, erhalten demgegenüber entsprechend weniger oder mehr Urlaubstage.

 

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Laufbahnrecht

Die Zeit der Altersteilzeitbeschäftigung wird grundsätzlich für Beförderung und Aufstieg berücksichtigt. Wird die Altersteilzeit im Blockmodell wahrgenommen, sind Beförderungen und Aufstieg nur während der Arbeitsphase möglich.

 

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Nebentätigkeiten

Beamte in Altersteilzeit dürfen außerhalb des Beamtenverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang ausüben, in dem auch vollzeitbeschäftigten Beamten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist.

 

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Weitere Informationen

Auskünfte zu einzelfallbezogenen Fragen der Arbeitszeit, Besoldung und Versorgung erteilen gerne die zuständigen BEV-Dienststellen.

 

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älterer Mann am Computer