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Durch Artikel 5 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst - und Versorgungsbezügen in Bund und Länder 2000 (BBVAnpG 2000) ist § 72b des Bundesbeamtengesetz (BBG) geändert worden. Nach § 72b BBG ist auch für Beamte die Beantragung von Altersteilzeit möglich.
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Altersteilzeit kann gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Über die Bewilligung der Altersteilzeit ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Altersteilzeit ist zu gewähren, wenn der Beamte das 60. Lebensjahr vollendet hat und die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
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Der Beamte, dem Altersteilzeitbeschäftigung gewährt wird, übt eine Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit aus. Bisherige Arbeitszeit ist die für den Beamten geltende regelmäßige Arbeitszeit, die der Beamte im Monat vor Beginn der Altersteilzeit leisten muss. Bei begrenzt dienstfähigen Beamten ist bisherige Arbeitszeit die aufgrund der begrenzten Dienstfähigkeit herabgesetzte Arbeitszeit, die im Rahmen der Altersteilzeit nochmals halbiert wird.
Hat sich das Arbeitszeitvolumen in den letzten zwei Jahren vor Inanspruchnahme der Altersteilzeit geändert, ist zunächst wieder die bisherige Arbeitszeit zu halbieren; Obergrenze des Arbeitszeitvolumens während der Altersteilzeitbeschäftigung ist allerdings die Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit.
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Die Altersteilzeit kann in zwei Modellen wahrgenommen werden: im "Blockmodell" und im "Teilzeitmodell".
Das "Blockmodell" beginnt mit einer Arbeitsphase, an die sich die Freistellungsphase anschließt, in der die Zeiten der Freistellung von der Arbeit zusammengefasst werden. Im "Teilzeitmodell" wird das Arbeitszeitvolumen von 50 % der bisherigen Arbeitszeit gleichmäßig über den gesamten Verlauf der Altersteilzeit verteilt.
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Während der Altersteilzeit wird ein Altersteilzeitzuschlag gezahlt. Die Altersteilzeitzuschlagsverordnung (ATZV) regelt Höhe und Berechnung des. Altersteilzeitzuschlags.
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Die Altersteilzeit ist eine Form der Teilzeitbeschäftigung. Zeiten einer Altersteilzeit sind gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 BeamtVG aber nicht nur arbeitszeitanteilig ruhegehaltfähig. Vielmehr werden sie durch den Quotienten 9/10 aufgewertet. Die Altersteilzeit ist Freistellung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG. Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind daher - bei Erfüllung der Wartezeit des § 5 Abs. 3 BeamtVG - die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
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Beamte, die an fünf Tagen in der Woche teilzeitbeschäftigt sind, erhalten genau so viele Urlaubstage wie Vollzeitbeamte. Teilzeitbeschäftigte, die ihre Arbeitszeit auf weniger oder mehr als fünf Tage in der Woche verteilt haben, erhalten demgegenüber entsprechend weniger oder mehr Urlaubstage.
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Die Zeit der Altersteilzeitbeschäftigung wird grundsätzlich für Beförderung und Aufstieg berücksichtigt. Wird die Altersteilzeit im Blockmodell wahrgenommen, sind Beförderungen und Aufstieg nur während der Arbeitsphase möglich.
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Beamte in Altersteilzeit dürfen außerhalb des Beamtenverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang ausüben, in dem auch vollzeitbeschäftigten Beamten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist.
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Auskünfte zu einzelfallbezogenen Fragen der Arbeitszeit, Besoldung und Versorgung erteilen gerne die zuständigen BEV-Dienststellen.
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