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Der eigentlich für Januar 2012 vorgesehene Starttermin für das neue Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) konnte seitens der Finanzverwaltung nicht gehalten werden. Nach Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 06.12.2012 ist derzeit ein Start von ELStAM zum 01. Januar 2013 geplant.
Bis dahin ist ein Abruf elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) durch den Arbeitgeber zur Durchführung des Lohnsteuerabzugs nicht möglich.
Das BMF hat daher für das Jahr 2012 die folgenden wesentlichen Regelungen getroffen (unsere Information im Intranet/ Internet vom 25.10.2011 ist deshalb überholt und gilt nicht mehr):
Die Lohnsteuerkarte 2010 sowie die vom Finanzamt ausgestellte Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011 (Ersatzbescheinigung 2011) oder eine vom Finanzamt bereits ausgestellte Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2012 (Ersatzbescheinigung 2012) und die darauf eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Zahl der Kin-derfreibeträge, Freibetrag, Hinzurechnungsbetrag, Religionsmerkmal, Faktor) bleiben bis zum Start des elektronischen Verfahrens weiterhin gültig und sind vom BEV als Arbeitgeber dem Lohnsteuerabzug in 2012 zugrunde zu legen. Ein erneuter Antrag des Arbeitnehmers ist hierfür nicht erforderlich.
Sind für das Kalenderjahr 2012 gegenüber den Verhältnissen des Jahres 2011 abweichende Lohnsteuerabzugsmerkmale maßgebend, kann das Finanzamt die Lohnsteuerkarte 2010 oder die Ersatzbescheinigung 2011 berichtigen. Aus Vereinfachungsgründen kann der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber (BEV) die für 2012 anzuwendenden Lohnsteuerabzugsmerkmale auch anhand folgender amtlicher Bescheinigungen nachweisen:
oder
Das BEV darf diese Bescheinigungen jedoch nur dann berücksichtigen, wenn dem BEV die Lohnsteuerkarte 2010 oder die Ersatzbescheinigung 2011 vorliegt.
Entspricht ein für das Kalenderjahr 2010 oder 2011 eingetragener Freibetrag im Kalenderjahr 2012 nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen, z. B. geringere Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, ist der Arbeitnehmer zwar nicht verpflichtet, die Anpassung des Freibetrags beim Finanzamt zu veranlassen. Wenn er dies nicht tut, kann es allerdings zu einer Nachzahlung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung führen.